Beitritt
Werden Sie Mitglied in unserem Förderkreis. Wir würden uns sehr freuen Sie in unserem Verein Willkommen heißen zu können. Laden Sie sich dafür einfach das PDF-Dokument herunter, füllen Sie es aus und senden es an uns zurück.
Die Mitgliedsbeiträge pro Jahr
Studenten
natürliche Personen ohne Ermäßigung
Vereinigungen und Körperschaften
Unternehmen
5,00
50,00
100,00
150,00
Nach Eingang des Jahresbeitrags erhalten Sie unaufgefordert eine steuerrelevante Zahlungsbestätigung. Wir empfehlen die Gewährung einer Einzugsermächtigung.
Unsere Anschrift
Förderkreis der Fachhochschule Jena e.V.
Carl-Zeiss-Promenade 2
07745 Jena
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen .Förderkreis der Fachhochschule Jena e. V..
II. Er hat seinen Sitz in Jena.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Vereinszweck
I. Der Zweck des Vereins ist die Fachhochschule Jena ideell und materiell zu unterstützen. Besonders zu fördern ist der Wissens- und Technologietransfer zwischen der regionalen Wirtschaft und der Fachhochschule.
II. Aufgabe des Vereins soll auch ein Zusammenschluss der ehemaligen und gegenwärtigen Angehörigen, Studenten, Lehrkörper und sonstigen Freunden der Fachhochschule, um sie an der Arbeit und der Entwicklung durch Veranstaltungen, Berichte, Veröffentlichungen und Vorträge teilnehmen zu lassen.
III. Der Verein führt Weiterbildungsmaßnahmen durch und fördert die angewandte Forschung.
IV. Der Verein unterstützt begabte Studenten. Auf Vorschlag des Rektors können periodische Förderpreise vergeben werden.
§ 4
Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes .Steuerbegünstigte Zwecke. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins werden keine Einlagen zurückgezahlt. Die Mitwirkung im Verein erfolgt ehrenamtlich.
III. Förderer und Spender können die Verwendung ihrer Zuwendung im Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins bestimmen. Die mit finanziellen Mitteln des Fördervereins erworbenen Gegenstände und Sachspenden gehen in den Bestand der Fachhochschule über. Vereinsmittel sollen nur für solche Zwecke eingesetzt werden, für die die Mittel der öffentlichen Hand nicht völlig ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn als Folge eine Minderung der Mittel der öffentlichen Hand zu erwarten ist.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
I. Dem Verein können Firmen, Verbände und andere Vereinigungen sowie natürliche und sonstige juristische Personen beitreten. Für juristische Personen ist ein Repräsentant namentlich zu benennen.
II. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag als natürliche Person in Höhe von 50,00 Euro, Vereinigungen und Körperschaften von 100,00 Euro, Unternehmen von 150,00 Euro. Eine höheres Engagement ist jederzeit möglich.
III. Der Mitgliedsbeitrag wird bei der Aufnahme fällig und ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres über eine Abbuchungsgenehmigung oder Überweisung einzuzahlen.
IV. Der Beitritt zum Verein wird beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
V. Die Mitgliedschaft gilt jeweils für ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr.
VI. Der Austritt aus dem Verein ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
§ 6
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand. Zusammen mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe des Beratungsgrundes beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach Einladung aller Mitglieder mehr als ein Viertel der Mitglieder erscheinen.
III. Für juristische Personen ist eine Vertretung des Repräsentanten möglich.
IV. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
V. Über den Ablauf und den Inhalt der Mitgliederversammlung ist durch ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zuzusenden.
VI. Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern und ex officio dem Rektor der Fachhochschule zusammen. Dieser ist zugleich einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
II. Die Wahl eines Vorstandes erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied hat ein Vorschlagsrecht.
III. Der Verein wird nach außen im Sinne des § 26 BGB durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
IV. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Auslagen werden ersetzt.
V. Der Vorsitzende leitet die Beratungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
VI. Ein Vorstandsmitglied fungiert als Schatzmeister. Er verwaltet das Vermögen und veranlasst die Zahlungen entsprechend der Vorstandsbeschlüsse. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres übergibt der Schatzmeister die Jahresrechnung und Vermögensübersicht zur Prüfung an den Vorstand. Der Vorstand leitet die Unterlagen an einen zu wählenden Rechnungsprüfer weiter.
§ 9
Auflösung des Fördervereins
I. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Jena, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
II. Im Fall der Auflösung ist der Rektor der Fachhochschule Jena der Liquidator.
III. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der zweidrittel Mehrheit einer ordentlich einzuberufenden Mitgliederversammlung.